Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Paul H. Kübler Bekleidungswerk GmbH & Co. KG


Für das Vertragsverhältnis gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Paul H. Kübler Bekleidungswerk GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verkäufer“ genannt). Andere allgemeine Geschäftsbedingungen (Einkaufsbedingungen) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1. Vertragsinhalt
Sämtliche Kataloge/Preislisten des Verkäufers stellen lediglich ein unverbindliches Angebot dar. Eine Bestellung wird erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers oder konkludent durch Auslieferung der bestellten Ware rechtsverbindlich. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln und Qualitäten abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Blockaufträge sind jedoch zulässig. Diese können in Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere kann in Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Für alle Artikel sind die Nettopreise für Normalgrößen angegeben; die Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet. Mit dem Erscheinen einer neuer Preisliste verlieren alle vorangegangen ihre Gültigkeit.
 
Größenbedingte Preisauf- und –abschläge  
Herren Damen  
Untergrößen 38,40, 42, 84, 86 = 10 % weniger Übergrößen 50, 52 = 10 % mehr
Übergrößen 28, 29, 30, 55, 56, 58, 60, 110 = 10 % mehr Übergrößen 54, 56 = 20 % mehr
Übergrößen XXL, XXXL = 10 % mehr    
Übergrößen 57, 59 = 15 % mehr    
Übergrößen 61, 62, 63, 114, 118 = 20 % mehr    
Übergrößen XXXXL, XXXXXL = 20 % mehr    
Übergrößen 64, 65, 66, 67, 69 = 30 % mehr    

Die Preise für Sonderanfertigungen sind im Einzelfall zu vereinbaren. Der Käufer hat die Kosten für Evtl. zu fertigende Musterteile zu tragen. Lieferrückstände von weniger als vier Teilen werden mit einer Neubestellung ausgeliefert. Rücksendungen sind nur nach vorheriger Absprache und unter Angabe der Rechnungsnummer möglich.

2. Lieferung
 
Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich ab Werk. Die Versandkosten trägt der Käufer.
Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird. Bei Verwendung von Leihbehältern trägt der Käufer die Mietkosten. Teilsendungen sind statthaft. Produktionsbedingt kann es bei Sonderanfertigungen zu Differenzen zu den bestellten Stückzahlen kommen. Abweichungen von ± 5 % gelten als vertragsgerecht. Die Bestellmengen pro Größe müssen durch 2 teilbar sein. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Aufträge ab einem Netto-Bestellwert von € 250,00 exkl. MwSt. werden in Deutschland frei Haus geliefert.  

3. Unterbrechung der Lieferung
 

Bei höherer Gewalt, Streik, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt auch dann ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben und kein neuer Liefer- oder Abnahmetermin mitgeteilt wurde. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.  

4. Rücktrittsvorbehalt/Preisanpassungsklausel
 

In den Fällen unverschuldet wesentlich erschwerter oder gar unmöglich gewordener Selbstbelieferung mit zur Herstellung bestellter Waren sowie erforderlichen Bestandteilen wie auch bei unvorhersehbaren Preiserhöhungen zwingend zur Herstellung benötigter wesentlicher Bestandteile, welche eine Fertigung/Auslieferung zu den vereinbarten Preisen auch unter Abwägung mit den Käuferinteressen für den Verkäufer unzumutbar machen, ist der Verkäufer zum ersatzlosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenser-satzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen.  

5. Nachlieferungsfrist


Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens von 18 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben dem Verkäufer zugeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 2 anstelle des dort angeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens 5 Tage. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.  

6. Mängelrüge


Beanstandungen sind spätestens innerhalb 2 Wochen nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt in gleicher Weise für Formabänderungen, die der Produktverbesserung dienen. Fertigmaße können um bis zu ± 3 cm abweichen. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 10 Tagen nach Rückempfang der Ware. Nach Ablauf dieser Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die dem Verkäufer zur Überprüfung von Beanstandungen überlassenen Reklamationsteile sind aus hygienischen Gründen in gewaschenem Zustand zu übergeben. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.   Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Zugang der Ware beim Käufer.  

7. Rücksendungen


Den Umtausch bzw. die Rücknahme mangelfreier Ware behält sich der Verkäufer vor. Rücksendungen ohne vorherige Zustimmung durch den Verkäufer werden nicht entgegengenommen. Dies gilt in gleicher Weise für unfreie Rücksendungen.                           
Mit Zustimmung durch den Verkäufer wird dem Käufer eine Warenrücksendungs-Kennnummer (RMA-Nummer) übermittelt. Diese ist auf den entsprechenden Rücksendungs-Dokumenten mit der Kübler-Rechnungsnummer anzugeben. Rücksendungen ohne Rücksendungs-Kennnummer bzw. Kübler-Rechnungsnummer werden nicht entgegengenommen. Im Falle der Rücknahme einer mangelfreien Ware durch den Verkäufer wird dem Käufer eine Wiedereinlagerungsgebühr von 10 % des Warenwertes (mindestens € 5,00) berechnet.

8. Zahlung 

Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Gutschriften werden Rechnungen gleichgestellt. Rechnungen sind zahlbar:
1. innerhalb 10 Tage vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 3 % Skonto;
2. ab 11. - 30. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an netto.
Statt der vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden, sofern sich der Käufer hieran mindestens 12 Monate bindet:

     
Rechnungen ab zu begleichen zu begleichen
  mit 3 % Skonto am netto am
01. – 10. eines Monats 15. des gleichen Monats 05. des nächsten Monats
11. – 20. eines Monats 25. des gleichen Monats 15. des nächsten Monats
21. - Ultimo eines Monats 05. des nächsten Monats 25. des nächsten Monats

Vorzinsen werden in keinem Fall gewährt.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer endgültig über den Betrag verfügen kann. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten, fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf abgelaufenen Verzugszinsen und Mahnkosten verwendet.

9. Zahlungsverzug

Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch außenstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Darüber hinaus werden in den vorgenannten Fällen alle sonstigen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer sofort fällig und etwaige Stundungsvereinbarungen gegenstandslos. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.  

10. Zahlungsweise


Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck- oder Banküberweisung. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z. B. Porto) sind unzulässig. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten sowie für bereits fällige Rechnungen werden nicht angenommen. Bei Wechselzahlung - auch im Scheck-Wechsel-Verfahren - wird die Kaufpreisforderung des Verkäufers erst erfüllt, wenn der Wechsel ordnungsgemäß eingelöst ist und ein Wechselobligo des Verkäufers nicht mehr besteht.  

11. Eigentumsvorbehalt
 

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur unwiderruflichen Gutschrift der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden oder der Saldo anerkannt ist. Im Falle der Verarbeitung erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf das verarbeitete Fertigprodukt, ohne dass der Verarbeiter gemäß § 950 BGB Eigentum erwirbt. Die Verarbeitung erfolgt insoweit unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Käufer und Verkäufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an der Ware mit der Verarbeitung  auf den Verkäufer  übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt der unentgeltliche Verwahrer. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung abgetretener Forderungen ermächtigt, soweit sich die Einziehung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung hält. Zu weiteren Abtretungen, auch sicherungshalber, ist der Käufer nicht berechtigt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer diesem die abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf offen zu legen. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware zu Gunsten Dritter ohne Zustimmung des Verkäufers ist ausgeschlossen. Bei Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte muss dies der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzeigen.  

12. Erfüllungsort


Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.  

13. Anwendbares Recht / Gerichtsstand


Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens betreffend Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980. Gerichtsstand ist D-73614 Schorndorf.  

14. Datenspeicherung


Der Käufer ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Verkäufer Daten - soweit dies geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist - EDV-mäßíg speichern und verarbeiten kann.  

15. Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.  

Stand: April 2011